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Förderungen

Unser Fördergeld-Komplettservice

Profitieren Sie als Privatperson, Wohnungseigentümergemeinschaft, Freiberufler, Kommune, Unternehmen und andere juristische Person von verbesserten Förderkonditionen, wenn Sie in Ihren Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen. Damit werden zentrale Entscheidungen des Klimakabinetts umgesetzt.

Wir kümmern uns um die Förderung für Sie

Mit unserem Komplettservice holen wir die maximale Förderung für Sie raus! Wir übernehmen dabei die Prüfung der technischen Mindestanforderungen sowie die Antragsstellung beim BAFA.

Mit der BAFA-Förderung werden seit Anfang 2021 Einzelmaßnahmen gefördert, mit denen das Wohnhaus energieeffizienter wird. Das können der Austausch der Ölheizung oder eine Maßnahme zur Dämmung sein, aber auch ein ganzer Fahrplan hin zum Energieeffizienzhaus.

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Zusätzlicher Bonus in Höhe von 10 % bei Heizungs-Tausch für Öl-, Gas-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen!

Was wird gefördert?

In Neubauten werden Solarkollektoranlagen mit 30% der förderfähigen Kosten und Biomasse- sowie Wärmepumpenanlagen mit 35% der förderfähigen Kosten gefördert, sofern sie die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllen.

In bestehenden Gebäuden, d. h. solchen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als 2 Jahren ein Heizungs- bzw. Kühlsystem in Betrieb genommen war, das ersetzt oder unterstützt werden soll, werden gefördert: Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen, Effiziente, Wärmepumpenanlagen, Hybridheizungen, Renewable Ready" Gas-Brennwertheizungen, Austauschprämie für Ölheizungen.

Wichtig zu beachten:

Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich.

Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz).

(Quelle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Foerderprogramm_im_Ueberblick.html)

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